Artenverzeichnis
§ 2
(1) Dem SaatG 1997 unterliegen die in derAnlage Spalte 2 genannten Arten in Form der in der Anlage Spalte 3 genannten Saatgutkategorien.
(2) In der Anlage Spalte 3 steht die Abkürzung
- 1. „Vm“ für Vermehrungssaatgut,
- 2. „Z“ für Zertifiziertes Saatgut,
- 3. „Z 1“ für Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
- 4. „Z 2“ für Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation,
- 5. „Z 3“ für Zertifiziertes Saatgut dritter Generation,
- 6. „H“ für Handelssaatgut und
- 7. „S“ für Standardsaatgut.
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