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§ 1 HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2006

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Festlegung von Schutz- und Überwachungsmaßnahmen, wenn bei Wildvögeln Geflügelpest, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, festgestellt wird, um die Übertragung der Erkrankung auf Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies sowie den Befall ihrer Erzeugnisse zu verhindern.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Betrieb: eine landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt oder Voliere, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gezüchtet oder gehalten werden; nicht jedoch Schlachthöfe, Tiertransportmittel, Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, Grenzkontrollstellen und Laboratorien;
  2. 2. Bruteier: Eier, die zur Bebrütung bestimmt sind und von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Enten, Gänsen, Wachteln, Tauben, Fasanen und Rebhühnern stammen, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
  3. 3. Entscheidung 2006/563/EG : Entscheidung der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und Aufhebung der Entscheidungen 2006/115/EG (ABl. Nr. L 222 vom 15. 8. 2006 S. 11);
  4. 4. Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogrammes zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
  5. 5. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere Vögel als Geflügel, die aus anderen als den in Z 4 genannten Gründen gefangen gehalten werden, einschließlich Vögel die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden, ausgenommen
  1. a) Heimtiere dieser Vogelarten, die ihre Eigentümer/Eigentümerinnen oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers/der Eigentümerin für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
  2. b) in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltene Vögel und Sentinel-Tiere, die auf Anordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Rahmen von Überwachungs- und Forschungstätigkeiten dort untergebracht werden;
  1. 6. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002: Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission, ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 2006, S. 25);
  2. 7. Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. 6. 2004, S. 3);
  3. 8. Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission, ABl. Nr. L 338 vom 22. 12. 2005);
  4. 9. Wildvögel: frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb gemäß Z 1 gehalten werden.

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Zuchtzweck, Überwachungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005050

Dokumentnummer

NOR40083734

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