Sonderbestimmungen
§ 3.
(1) Sind Dienstleistungen in Gendarmerieschulen bei der Verleihung eines Wehrdienstzeichens zu berücksichtigen, so sind diese Dienstleistungen durch eine auf dem Band des Wehrdienstzeichens 3. Klasse angebrachte Spange hervorzuheben.
(2) Bei mehrfachen Verleihungen der Militär-Anerkennungsmedaille ist die Anzahl der jeweiligen Verleihungen durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze auf dem Band der jeweiligen Militär-Anerkennungsmedaille kenntlich zu machen.
(3) Abs. 2 ist auf die Einsatzmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Verleihungen für die einzelnen Einsatzfälle kenntlich zu machen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Gesetzesnummer
20004980
Dokumentnummer
NOR40081711
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