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§ 1 MAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Ausstattung

§ 1.

Die militärischen Auszeichnungen sind zu gestalten nach den Beschreibungen

  1. 1. für das Militär-Verdienstzeichen in der Anlage 1,
  2. 2. für die Militär-Anerkennungsmedaille in der Anlage 2,
  3. 3. für die Wehrdienst-Auszeichnung in den Anlagen 3 bis 5 und
  4. 4. für die Milizmedaille in der Anlage 6.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20004980

Dokumentnummer

NOR40081709

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)