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§ 7 Aufnahmsverfahrensverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2019

Schulautonome Reihungskriterien

§ 7.

Für Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, kann der Schulleiter, unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes (§ 6 Abs. 1) und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

20004969

Dokumentnummer

NOR40211883

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