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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1965

Artikel 1

  1. 1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums im Absatz 8 durch „31. Dezember 1967" um weitere drei Jahre verlängert; dies mit dem Einverständnis, daß die Regierung der Schweiz und die VERTRAGSSTAATEN im Zuge der laufenden Verhandlungen betreffend den Außenhandel oder in anderer Weise bemüht sein werden, die Probleme, denen sich die Schweiz in ihren Beziehungen zum Allgemeinen Abkommen gegenübersieht, einer Lösung zuzuführen, um den Vollbeitritt der Schweiz zu ermöglichen.
  2. 2. Diese Niederschrift wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Vertragsparteien der Deklaration offen. Sie tritt zwischen der Regierung der Schweiz und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung der Schweiz und von dieser Regierung angenommen worden ist.
  3. 3. Der Exekutivsekretär übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung der Schweiz, an jeden Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, die in Verhandlungen für einen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt.

GESCHEHEN zu Genf, am dreißigsten Oktober neunzehnhundertvierundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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