Übergangsbestimmungen
§ 21.
(1) Für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nach § 334 Abs. 2 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung nachgewiesen haben, müssen folgende Nachweise erst ab 1. August 2007 bereitgehalten werden:
- 1. Strafregisterbescheinigung,
- 2. die in § 12 genannte ärztliche Bestätigung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und
- 3. die in § 16 genannten Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
(2) Begleit- und Übungsfahrten (§ 10 Abs. 1 Z 2 und 3) dürfen auch unter Aufsicht der in Abs. 1 genannten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erfolgen.
Schlagworte
Begleitfahrt
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20004896
Dokumentnummer
NOR40081322
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