Aufbewahrung
§ 18.
(1) Die in §§ 11 bis 17 genannten Nachweise und Unterlagen sind aufzubewahren, bis die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus dem Betrieb ausscheidet. Die Nachweise und Unterlagen können auch automatisationsunterstützt aufbewahrt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
(2) Allen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern ist Zugang zu den sie persönlich betreffenden Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Auf Verlangen sind Kopien davon aushändigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20004896
Dokumentnummer
NOR40244638
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