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§ 18 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Aufbewahrung

§ 18.

(1) Die in §§ 11 bis 17 genannten Nachweise und Unterlagen sind aufzubewahren, bis die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus dem Betrieb ausscheidet. Die Nachweise und Unterlagen können auch automatisationsunterstützt aufbewahrt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.

(2) Allen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern ist Zugang zu den sie persönlich betreffenden Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Auf Verlangen sind Kopien davon aushändigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40244638

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