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§ 1 Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 1

Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im erforderlichen Ausmaß zu Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Investitionen für Zwecke der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 in Salzburg gegenüber dem Internationalen Olympischen Comité (IOC) zu verpflichten, wobei auf die innerösterreichisch entsprechend vereinbarte Kostentragung abzustellen und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen sind.

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