Geltungsbereich
§ 2
Diese Verordnung gilt für Seilbahnunternehmen, die eine im § 1 angeführte Seilbahn betreiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 2
Diese Verordnung gilt für Seilbahnunternehmen, die eine im § 1 angeführte Seilbahn betreiben.
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