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Artikel 8 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

TITEL II

AMTSHILFE AUF ANTRAG

Artikel 8

Artikel 8

Grundsätze

(1) Bei der nach diesem Titel zu gewährenden Amtshilfe verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befaßte zuständige Behörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Mitgliedstaats handeln würde. Sie schöpft dazu alle ihr nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse zur Beantwortung des Ersuchens aus.

(2) Die ersuchte Behörde dehnt diese Amtshilfe auf alle Umstände der Zuwiderhandlung aus, die in einem erkennbaren Sachzusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne es daß eines ergänzenden Ersuchens bedarf. In Zweifelsfällen nimmt die ersuchte Behörde zunächst Kontakt mit der ersuchenden Behörde auf.

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