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Artikel 2 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 2

Zuständigkeiten

Die Zollverwaltungen wenden dieses Übereinkommen im Rahmen der ihnen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten an. Dieses Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, daß es die Zuständigkeiten, die den Zollverwaltungen im Sinne dieses Übereinkommens aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften übertragen sind, ändert.

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