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Artikel 22 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 22

Kontrollierte Lieferung

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats kontrollierte Lieferungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, in seinem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.

(2) Die Entscheidung über die Anwendung kontrollierter Lieferungen wird in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getroffen.

(3) Die kontrollierten Lieferungen werden nach den Verfahren des ersuchten Mitgliedstaats abgewickelt. Die Leitung der Maßnahme und die Befugnis zum Einschreiten liegen bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.

Diese übernehmen die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Sie stellen im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung in der Form sicher, daß sie zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter und die Waren haben.

(4) Sendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, daß ihr ursprünglicher Inhalt unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.

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