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Artikel 11 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 11

Überwachungsersuchen

Auf Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte Behörde im Falle einer Person, bei der der begründete Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie gegen gemeinschaftliche oder nationale Zollvorschriften Zuwiderhandlungen begangen hat, begeht oder Vorbereitungen zur Begehung solcher Zuwiderhandlungen getroffen hat, im Rahmen des Möglichen eine besondere Überwachung durch oder veranlaßt diese. Ebenso überwacht die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde Orte, Beförderungsmittel und Waren, die mit Vorgängen in Zusammenhang stehen, die den genannten Zollvorschriften zuwiderlaufen können.

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