Artikel 18d
Begleitung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen
Bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung der beabsichtigten Begleitung durch die zuständigen Behörden – die Begleitung der Teilnehmer durch Beamte des einen Vertragsstaates ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208611
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