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Artikel 12 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Artikel 12

Kontrollierte Lieferung

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten können aufgrund von Vereinbarungen im Einzelfall kontrollierte Lieferungen durchführen.

(2) Zeitpunkt und Art der kontrollierten Lieferung sowie das Maß ihrer Mitwirkung wird zwischen den zuständigen Behörden vereinbart. Wenn von der Lieferung ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, kann die kontrollierte Lieferung von der Behörde des ersuchten Vertragsstaates beschränkt oder abgelehnt werden.

(3) Die kontrollierte Lieferung wird von den Behörden des ersuchten Vertragsstaates geleitet. Die kontrollierte Lieferung ist so durchzuführen, dass der Transport jederzeit angehalten werden kann. Nach der Übernahme können die Behörden des ersuchenden Vertragsstaates den Transport begleiten, doch dürfen sie keine Behördenfunktionen wahrnehmen. Dabei haben die Behörden des ersuchenden Vertragsstaates nach den Bestimmungen dieses Artikels, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates und den Anordnungen der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates vorzugehen.

(4) Ersuchen um kontrollierte Lieferung haben neben den in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Vertrages vorgegebenen Angaben auch Folgendes zu beinhalten:

  1. a) Gegenstand, voraussichtliche Strecke und Dauer der Lieferung, Art der Lieferung, zur Identifizierung des Transportmittels geeignete Daten;
  2. b) Art der Begleitung;
  3. c) Zahl der an der Begleitung Beteiligten;
  4. d) Umstände von Übergabe und Übernahme der Lieferung;
  5. e) im Falle des Zugriffs vorzunehmende Maßnahmen.

(5) Verdeckte Ermittler können an der Begleitung der kontrollierten Lieferung nur nach Zustimmung der nach innerstaatlichem Recht bestimmten Justizbehörden der Vertragsstaaten teilnehmen.

(6) Bei Gefahr im Verzug können die Behörden der Vertragsstaaten das Ersuchen für die kontrollierte Lieferung auch direkt übermitteln beziehungsweise empfangen. Das Ersuchen ist nachträglich unverzüglich an die Zentralstellen der Vertragsstaaten weiterzuleiten. Dem Ersuchen sind auch die Dokumente beizufügen, die die kontrollierte Lieferung begründen.

(7) Für die Durchführung dieses Artikels zuständige Behörden sind:

  1. a) auf Seiten der Republik Österreich:
  1. b) auf Seiten Ungarns:

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208589

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