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Artikel 10 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Kapitel III

Besondere Formen der Zusammenarbeit der Behörden

Artikel 10

Grenzüberschreitende Observation

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten sind im Laufe ihrer im eigenen Lande geführten Aufklärungsarbeit berechtigt, die Observation von Personen, die im Verdacht stehen, an einer in Absatz 2 angeführten strafbaren Handlung beteiligt zu sein, sowie von Personen, die mit solchen in Kontakt stehen oder in Kontakt treten, auch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortzusetzen, wenn die Zentralstelle des letzteren Vertragsstaates der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Eine grenzüberschreitende Observation ist bei Verdacht von strafbaren Handlungen, die die Ausstellung eines europäischen Haftbefehls rechtfertigen würden, möglich. Die Behörden der Vertragsstaaten können bei begründetem Verdacht von solchen strafbaren Handlungen auch die mit dem Verdächtigen in Kontakt stehende Person observieren, von der begründet angenommen werden kann, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung des Verdächtigen führen kann.

(3) Auf Verlangen der Behörden des ersuchten Vertragsstaates ist die Observation an diese Behörden zu übergeben. Auf Ersuchen kann die Behörde des ersuchten Vertragsstaates bei der Observation Hilfe leisten.

(4) Die zur Observation erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten. Die Observation darf auf dem Land-, Luft- und Wasserweg durchgeführt werden.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann die Observation auch ohne die in Absatz 1 angeführte vorherige Zustimmung fortgesetzt werden. In diesem Falle ist die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates beim Überschreiten der Staatsgrenze unverzüglich zu verständigen. Das Ersuchen ist nachträglich unverzüglich der Zentralstelle des ersuchten Vertragsstaates zu übermitteln. Im Ersuchen sind die Gründe anzuführen, die das Überschreiten der Staatsgrenze ohne vorherige Zustimmung notwendig machen.

(6) Die in Absatz 5 angeführten zuständigen Behörden sind:

  1. a) auf Seiten der Republik Österreich:
  1. b) auf Seiten Ungarns:

(7) Die Observation nach Absatz 5 ist unverzüglich einzustellen, sobald nach Einlangen des Ersuchens die Behörde des ersuchten Vertragsstaates dies verlangt, ferner, wenn innerhalb von fünf Stunden nach Übermittlung des Ersuchens die für dessen Erledigung notwendige Zustimmung nicht vorliegt.

(8) Die Observation ist ausschließlich unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig:

  1. a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das innerstaatliche Recht jenes Vertragsstaates gebunden, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen;
  2. b) für die für die Observation eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben Verkehrsvorschriften wie für die von den Behörden des ersuchten Vertragsstaates eingesetzten Fahrzeuge;
  3. c) vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 5 führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt worden ist;
  4. d) die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen;
  5. e) die observierenden Beamten dürfen Privatwohnungen und für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte während der Observation nicht betreten, sie dürfen öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumlichkeiten während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten;
  6. f) die observierenden Beamten haben für die Zentralstelle des ersuchten Vertragsstaates einen Bericht zu verfassen;
  7. g) sofern für die Durchführung der Observation auch technische Mittel erforderlich sind, können diese dann verwendet werden, wenn dies die Rechtsvorschriften des ersuchten Vertragsstaates zulassen; die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel sind im Ersuchen nach Absatz 1 anzuführen.

Schlagworte

Arbeitsräumlichkeiten, Betriebsräumlichkeiten, Arbeitszeit, Betriebszeit, Landweg, Luftweg

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208587

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