Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
Nr. | Parameter | Emissionsbegrenzungen |
1 | Absetzbare Stoffe a) | 0,5 ml/l |
2 | Ammonium ber. als N b) | 4,5 g / (EW×Tag) c), d) 0,9 g / (EW×Tag) c), e) |
3 | Phosphor – Gesamt ber. als P | f) |
4 | Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC, ber. als C g) | 12 g / (EW×Tag) c) |
5 | Chemischer Sauerstoff- bedarf CSB, ber. als O2 g) | 36 g / (EW×Tag) c) |
6 | Biochemischer Sauerstoff- bedarf BSB5, ber. als O2 | 12 g / (EW×Tag) c) |
- a) Die Festlegung für den Parameter „Absetzbare Stoffe“ erübrigt eine Festlegung für den Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“.
- b) Die Emissionsbegrenzung ist nur vorzuschreiben, wenn durch die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ein Risiko besteht, dass der Grenzwert gemäß § 30a Abs. 2 WRG 1959 für den Parameter Ammonium in jenem Oberflächenwasserkörper, in den das Abwasser eingeleitet wird, überschritten wird.
- c) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf den der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage zu Grunde liegenden in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückten Bemessungswert.
- d) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 8°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
- e) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
- f) Die Festlegung einer Emissionsbegrenzung ist nicht erforderlich; § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV ist nicht anzuwenden.
- g) Bei der Überwachung kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20004810
Dokumentnummer
NOR40079515
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