§ 4
Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates beträgt für jedes Verfahren 1 800 €, in den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Fällen jedoch 800 €.
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§ 4
Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates beträgt für jedes Verfahren 1 800 €, in den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Fällen jedoch 800 €.
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