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§ 11 PassG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Entwertung des Reisepasses

§ 11

(1) Die gemäß § 10a Passgesetz 1992 vorgesehene Entwertung eines nicht abgelaufenen Reisepasses kann auch durch eine von der Behörde anzubringende Stampiglie erfolgen. In diesen Fällen gilt der Reisepass nach höchstens vier Wochen als entwertet, wobei der Tag der Anbringung der Stampiglie mitzuberechnen ist.

(2) Durch das einzustempelnde Entwertungsdatum darf die ursprüngliche Gültigkeitsdauer des Reisepasses nicht verlängert werden.

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