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§ 2 SCEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2018

§ 2.

Das Gericht hat die nach Art. 13 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S. 219/1897) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Erwerb der Mitgliedschaft

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40208423

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