§ 2.
Das Gericht hat die nach Art. 13 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S. 219/1897) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Erwerb der Mitgliedschaft
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20004783
Dokumentnummer
NOR40208423
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