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§ 1 Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2006

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Verkauf der Grundstücke EZ 16 (Hohe Warte 34) und EZ 269 (Hohe Warte 36), beide Grundbuch KG 01503 Heiligenstadt, an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.

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