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§ 4 PatVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

2. Abschnitt

Verbindliche Patientenverfügung Inhalt

§ 4.

In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40077276

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