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§ 10 PatVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Unwirksamkeit

§ 10.

(1) Eine Patientenverfügung ist unwirksam, wenn

  1. 1. sie nicht frei und ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde,
  2. 2. ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder
  3. 3. der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat.

(2) Eine Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie der Patient selbst widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40077282

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