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§ 4 StbP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Durchführung der Prüfung

§ 4

(1) Für die Durchführung der Prüfung sind die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Dauer der Prüfung hat zwei Stunden zu betragen.

(3) Jeder Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsfragen selbständig und ohne Verwendung von Hilfsmitteln zu beantworten.

(4) Aufsichtsorgane in der erforderlichen Zahl haben für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen. Das leitende Aufsichtsorgan hat ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Aufsichtsorgane, die Namen der Prüfungsteilnehmer, die gestellten Prüfungsfragen, die Anzahl der abgegebenen oder bei automationsunterstützter Beantwortung, die Anzahl der übermittelten Prüfungsbögen sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.

(5) Die Prüfungsbögen sind spätestens nach Ablauf der Prüfungsdauer (Abs. 2) an die Aufsichtsorgane zu übergeben oder bei automationsunterstützter Beantwortung an diese zu übermitteln.

(6) Die Beantwortung der Prüfungsfragen durch den Prüfungsteilnehmer mit fremder Hilfe oder unter Verwendung von Hilfsmitteln sowie eine verspätete Abgabe oder Übermittlung des Prüfungsbogens sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

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