vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 StbP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Prüfungsgebiete und Prüfungsstoff

§ 2

(1) Die einzelnen Prüfungsfragen sind aus den folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen und auf dem Prüfungsbogen entsprechend erkennbar zu machen:

  1. 1. Prüfungsgebiet 1: Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien;
  2. 2. Prüfungsgebiet 2: Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs;
  3. 3. Prüfungsgebiet 3: Grundkenntnisse über die Geschichte des Bundeslandes.

(2) Die Prüfungsgebiete 1 und 2 bilden die Prüfungsstoffabgrenzung I (§ 10a Abs. 6 StbG) und umfassen die in derAnlage A festgelegten Themenbereiche.

(3) Das Prüfungsgebiet 3 bildet die Prüfungsstoffabgrenzung II (§ 10a Abs. 7 StbG) und umfasst die nach der Verordnung der jeweiligen Landesregierung festgelegten Themenbereiche.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)