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§ 9 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Kreiswahlkommissionen

§ 9

(1) Für jeden Wahlkreis wird bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer eine Kreiswahlkommission für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Jede Kreiswahlkommission besteht aus

  1. 1. einem/einer von der jeweiligen Landeszahnärztekammer bestellten Notar/Notarin als Vorsitzender/Vorsitzende sowie
  2. 2. fünf Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern aus dem Kreis der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Kammermitglieder.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommissionen werden auf Vorschlag der jeweiligen Landeszahnärztekammer von der Hauptwahlkommission bestellt.

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