Kosten
§ 6
(1) Die Kosten für die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern haben
- 1. hinsichtlich des Verfahrens bei den Kreiswahlkommissionen die jeweilige Landeszahnärztekammer und
- 2. hinsichtlich des Verfahrens bei der Hauptwahlkommission die Österreichische Zahnärztekammer
zu tragen.
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