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§ 6 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Kosten

§ 6

(1) Die Kosten für die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern haben

  1. 1. hinsichtlich des Verfahrens bei den Kreiswahlkommissionen die jeweilige Landeszahnärztekammer und
  2. 2. hinsichtlich des Verfahrens bei der Hauptwahlkommission die Österreichische Zahnärztekammer

    zu tragen.

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