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§ 47 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Einberufung der konstituierenden Sitzung des Bundesausschusses

§ 47

Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

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