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§ 29 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2021

Stimmenzählung

§ 29.

(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

  1. 1. die Zahl der gemäß § 28 Abs. 3 wegen Nichteintragung in die Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
  2. 2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
  3. 3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;
  4. 4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Z 2 mit der Zahl gemäß Z 3 nicht übereinstimmt.

(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der gültigen Stimmen;
  3. 3. die auf die einzelnen wahlwerbenden Personen entfallenden abgegeben gültigen Stimmen.

(4) Die Kreiswahlkommission darf Bedienstete der Geschäftsstelle der Kreiswahlkommission zur Unterstützung bei der Stimmzählung heranziehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40231408

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