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§ 22 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2021

5. Abschnitt

Wahlkuverts, Stimmzettel und Wahllokal Wahlkuverts und Stimmzettel

§ 22.

(1) Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.

(2) Die Kreiswahlkommissionen haben

  1. 1. die amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 3 für den jeweiligen Wahlkreis in doppelter Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen sowie
  2. 2. die für die Aufnahme des amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels bestimmten Rückkuverts gemäß Abs. 4

(3) Die amtlichen Stimmzettel (Abs. 2 Z 1) haben dem Muster derAnlage zu entsprechen, wobei

  1. 1. die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 21 Abs. 2 aufzulisten sind,
  2. 2. die Namen der wahlwerbenden Personen (Familiennamen und diesem vorangestellt der erste Buchstabe des Vornamens) jeweils in gleicher Schriftgröße anzuführen sind und
  3. 3. insbesondere für den Fall, dass mehr als die im Muster angeführten Funktionen zu wählen sind, sicherzustellen ist, dass der Stimmzettel eine untrennbare Einheit ist.

(4) Die Rückkuverts (Abs. 2 Z 2) sind mittels Vordrucks an die jeweilige Kreiswahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40231407

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