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Artikel 12 Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 12

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit

Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

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