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Artikel 5 Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht

  1. 1. auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
  2. 2. auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften,
  3. 3. auf die Pensionen nach den bulgarischen Rechtsvorschriften, die nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruhen.

(3) Pensionen nach Absatz 2 Ziffer 3 mit Ausnahme der Sozialpension bei Alter werden bei Wohnort im Gebiet der Republik Österreich nur dann ausbezahlt, wenn diese an den Berechtigten bereits vor dessen Wohnortwechsel in die Republik Österreich gewährt wurden.

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