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Artikel 35 Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 35

Verrechnung von Vorschüssen und Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

(3) Absatz 2 wird gegebenenfalls auch auf geleistete Zahlungen von Sozialpensionen bei Alter und Familienbeihilfen für Kinder, die nach den bulgarischen Rechtsvorschriften gewährt wurden, entsprechend angewendet.

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