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Artikel 33 Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 33

Zahlungsverkehr

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können die Leistungen für den im anderen Vertragsstaat wohnenden Berechtigten mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung auszahlen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

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