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Artikel 54 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 54

Artikel 54

Mechanismen zur Wiedererlangung von Vermögensgegenständen durchinternationale Zusammenarbeit bei der Einziehung

(1) Mit dem Ziel, nach Artikel 55 Rechtshilfe in Bezug auf Vermögensgegenstände zu leisten, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben oder dafür verwendet wurden, wird jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht

  1. a) die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats ausführen können;
  2. b) die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden, sofern sie Zuständigkeit haben, die Einziehung solcher Vermögensgegenstände ausländischen Ursprungs im Wege der Entscheidung über ein Geldwäschedelikt oder eine andere unter seine Hoheitsgewalt fallende Straftat oder anderer nach seinem innerstaatlichen Recht zulässiger Verfahren anordnen können, und
  3. c) erwägen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit solche Vermögensgegenstände ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden können, wenn der Täter nicht verfolgt werden kann, weil er verstorben, geflohen oder abwesend ist oder weil andere entsprechende Umstände vorliegen.

(2) Mit dem Ziel, Rechtshilfe aufgrund eines Ersuchens nach Artikel 55 Absatz 2 zu leisten, wird jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht

  1. a) die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände einfrieren oder beschlagnahmen können, wenn eine Einfrierungs- oder Beschlagnahmeentscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines ersuchenden Vertragsstaats vorliegt, die dem ersuchten Vertragsstaat eine angemessene Grundlage für die Annahme liefert, dass es hinreichende Gründe für die Ergreifung solcher Maßnahmen gibt und dass in Bezug auf die Vermögensgegenstände letztlich eine Einziehungsentscheidung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a ergehen wird;
  2. b) die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände einfrieren oder beschlagnahmen können, wenn ein Ersuchen vorliegt, das dem ersuchten Vertragsstaat einen angemessenen Grund zu der Annahme liefert, dass es hinreichende Gründe für die Ergreifung solcher Maßnahmen gibt und dass in Bezug auf die Vermögensgegenstände letztlich eine Einziehungsentscheidung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a ergehen wird, und
  3. c) erwägen, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände für eine Einziehung, beispielsweise aufgrund einer im Ausland erfolgten Festnahme oder Anklage, die mit ihrem Erwerb im Zusammenhang steht, sicherstellen können.

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