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Artikel 41 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 41

Artikel 41

Vorstrafen

Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um unter den Bedingungen und zu den Zwecken, die er für angemessen erachtet, frühere Verurteilungen einer verdächtigen Person in einem anderen Staat zu berücksichtigen, um diese Information in Strafverfahren im Zusammenhang mit einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat zu verwenden.

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