vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 36 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 36

Artikel 36

Spezialisierte Behörden

Jeder Vertragsstaat stellt in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung sicher, dass es eine Stelle beziehungsweise Stellen oder Personen gibt, die auf die Korruptionsbekämpfung mit den Mitteln der Strafverfolgung spezialisiert sind. Dieser Stelle beziehungsweise diesen Stellen oder Personen ist in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung des Vertragsstaats die nötige Unabhängigkeit zu gewähren, damit sie ihre Aufgaben wirksam und ohne unzulässige Einflussnahme wahrnehmen können. Diese Personen oder das Personal dieser Stelle oder dieser Stellen sollen über eine der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene Ausbildung und über hierfür angemessene Mittel verfügen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)