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Artikel 14 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 14

Artikel 14

Maßnahmen zur Verhütung der Geldwäsche

(1) Jeder Vertragsstaat

  1. a) schafft für Banken, Finanzinstitutionen des Nichtbankensektors einschließlich natürlicher oder juristischer Personen, die formelle oder informelle Dienstleistungen zur Geld- oder Wertübermittlung erbringen, sowie nach Bedarf und im Rahmen seiner Zuständigkeit für andere besonders geldwäschegefährdete Einrichtungen ein umfassendes innerstaatliches Regulierungs- und Aufsichtssystem, um von allen Formen der Geldwäsche abzuschrecken und sie aufzudecken, wobei in diesem System besonderes Gewicht auf die Erfordernisse der Identifizierung der Kundinnen und Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer, der Führung der Unterlagen und der Meldung verdächtiger Transaktionen gelegt wird;
  2. b) stellt unbeschadet des Artikels 46 sicher, dass die mit der Bekämpfung der Geldwäsche befassten Verwaltungs-, Regulierungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden (einschließlich, wenn im innerstaatlichen Recht vorgesehen, der Gerichte) in der Lage sind, unter den in seinem innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, und erwägt zu diesem Zweck die Einrichtung eines Finanznachrichtendienstes, der als nationales Zentrum für die Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über mögliche Geldwäschetätigkeiten dient;

(2) Die Vertragsstaaten erwägen die Ergreifung praktisch durchführbarer Maßnahmen zur Aufdeckung und Überwachung grenzüberschreitender Bewegungen von Bargeld und in Betracht kommenden begebbaren Wertpapieren unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen, welche die ordnungsgemäße Verwendung der Informationen gewährleisten, und ohne jede Behinderung rechtmäßiger Kapitalbewegungen. Unter anderem können Einzelpersonen und Unternehmen verpflichtet werden, grenzüberschreitende Transfers erheblicher Mengen von Bargeld und in Betracht kommenden begebbaren Wertpapieren zu melden.

(3) Die Vertragsstaaten erwägen die Ergreifung geeigneter und praktisch durchführbarer Maßnahmen, um Finanzinstitutionen einschließlich Geldüberweisungsinstitute zu verpflichten,

  1. a) in Formularen für die elektronische Geldüberweisung und diesbezüglichen Mitteilungen genaue und aussagekräftige Angaben über den Sender einzutragen;
  2. b) diese Angaben über die gesamte Zahlungskette beizubehalten und
  3. c) Geldüberweisungen, die keine vollständigen Angaben über den Sender enthalten, verstärkt zu überprüfen.

(4) Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, sich bei der Schaffung eines innerstaatlichen Regulierungs- und Aufsichtssystems nach diesem Artikel unbeschadet aller anderen Artikel dieses Übereinkommens von den diesbezüglichen Initiativen der regionalen, interregionalen und multilateralen Organisationen gegen die Geldwäsche leiten zu lassen.

(5) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, die globale, regionale, subregionale und bilaterale Zusammenarbeit zwischen Justiz-, Strafverfolgungs- und Finanzregulierungsbehörden auszubauen und zu fördern mit dem Ziel, die Geldwäsche zu bekämpfen.

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