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§ 2 RueckstandskontrollV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2006

2. Abschnitt

Überwachungsplan und Probenahme Umfang und Häufigkeit der Kontrollen

§ 2.

Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Rückständen in lebenden Tieren, deren Ausscheidungen, Futter und Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch richten sich nach:

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40076415

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