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§ 13 FlUV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

Beurteilung nach mikrobiologischen Kriterien

§ 13.

(1) Nach den Ergebnissen der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:

  1. 1. Sind Erreger einer anzeigepflichtigen Tierseuche nachgewiesen worden und ist gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nichts anderes festgelegt, so ist gemäß dem Tierseuchengesetz und der Veterinärrechtsnovelle 2021 vorzugehen.
  2. 2. Werden humanpathogene Mikroorganismen oder humanpathogene Stoffwechselprodukte in einer der Muskelproben oder in einem der Muskellymphknoten nachgewiesen, so ist das Fleisch im Sinne des Art. 45 lit. f der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich. Erfolgt der Nachweis nur in den Organen, so sind nur diese genussuntauglich.
  3. 3. Sind in Muskelproben andere als die unter Z 2 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge vor, und das Fleisch ist genussuntauglich.

(2) Wenn bei Geflügel einer Herde nach einer Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005 heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Für anderes Geflügel als Hühner und Puten sind nur die Maßnahmen der Prozesshygienekriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 anzuwenden.

(3) Bei Hühnern und Puten ist Anhang II lit. E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40253604

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