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§ 4 RohmilchV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2006

Zeitpunkt der Abgabe

§ 4.

Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und an den zwei darauf folgenden Tagen abgegeben werden. Rohrahm darf nur am Tag der Gewinnung der Rohmilch oder am darauf folgenden Tag aus dieser hergestellt und abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20004644

Dokumentnummer

NOR40076348

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