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§ 3 RohmilchV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2006

Milchautomaten

§ 3.

Rohmilch kann durch einen nach anerkannten Kriterien geprüften Milchautomaten abgegeben werden, wenn gewährleistet ist, dass die Rohmilch durch den Milchautomaten oder dessen Standort keine hygienisch nachteilige Beeinträchtigung erfährt.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20004644

Dokumentnummer

NOR40076347

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