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§ 5 QZV Chemie OG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen in Oberflächenwasserkörpern

§ 5.

(1) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn

(2) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten ökologischen Zustand, wenn das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die inAnlage B festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet.

(3) Bei den nach Abs. 1 und 2 vorzunehmenden Beurteilungen sind die inAnlage D beschriebenen Methoden und Konventionen anzuwenden.

(4) Bei Abwassereinleitungen sind die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten. Diese Entfernung hat in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen.

(5) Hinsichtlich der Messhäufigkeit und der Anforderungen an die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Anforderungen an die Probenahme und die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gelten die Vorgaben der Anlage B Abschnitt I und II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20004638

Dokumentnummer

NOR40215109

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