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§ 3 LMHygiene-EinzelhV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2008

Milch

§ 3.

(1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Rohmilch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem

  1. 1. das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder
  2. 2. eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
  3. 3. das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.

(2) Betriebe, die auch Rohmilch von Tieren nicht eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeiten und als Einzelhandelsbetriebe

  1. 1. den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
  2. 2. direkt an den Endverbraucher abgeben,

    haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, wo die Rohmilch im selben Betrieb zur Herstellung von erhitzten Speisen und Getränken dient, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.

(3) Betriebe, die Rohmilch zu wärmebehandelter Konsummilch oder nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis – auch wenn diese gefroren oder tiefgekühlt sind – verarbeiten, und als Einzelhandelbetriebe

  1. 1. den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
  2. 2. direkt an den Endverbraucher abgeben,

    haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, wo die Rohmilch im selben Betrieb zur Herstellung von erhitzten Speisen und Getränken dient, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.

(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.

(5) Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Kolostrum.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20004636

Dokumentnummer

NOR40099295

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