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§ 6 LM-AnpassungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2006

Lagerung von vorläufig beanstandetem Fleisch

§ 6.

(1) Abweichend von Anhang III, Abschnitt I, Kapitel II, Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die Kühllagerung von vorläufig beanstandetem Fleisch auch in einem Bereich des Kühlraumes erfolgen, sofern organisatorische Maßnahmen, wie die Sperre und Kennzeichnung des betreffenden Schlachtkörpers einen Missbrauch verhindern, es sich nicht um einen Seuchenverdacht handelt und die Absonderung in der Weise geschieht, dass anderes Fleisch nicht nachteilig beeinflusst wird. Eine abschließbare Einrichtung für die Kühllagerung von vorläufig beanstandetem Fleisch ist weiters nicht erforderlich, wenn das vorläufig beanstandete Fleisch in einen anderen Betrieb zur Endbeurteilung und weiteren Verwertung gebracht wird.

(2) Bei der Vorgangsweise gemäß Abs. 1 letzter Satz ist Folgendes einzuhalten:

  1. 1. Der amtliche Tierarzt hat das Fleisch als „vorläufig beanstandet“ zu kennzeichnen und eine Bescheinigung auszustellen, aus der alle von ihm erhobenen und für die endgültige Beurteilung des Fleisches wesentlichen Tatsachen hervorgehen. Diese Bescheinigung ist beim Transport des Fleisches mitzuführen und dem amtlichen Tierarzt des Bestimmungsortes zu übergeben.
  2. 2. Der amtliche Tierarzt hat den für den Bestimmungsort zuständigen amtlichen Tierarzt zu verständigen. Dieser muss erforderlichenfalls weitere Untersuchungen durchführen und die Beurteilung vornehmen. Über das Ergebnis der Untersuchung ist der amtliche Tierarzt des Herkunftsbetriebes zu informieren.
  3. 3. Der Transport hat getrennt von anderem Fleisch oder derart zu erfolgen, dass anderes Fleisch nicht nachteilig hygienisch beeinflusst wird.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

20004635

Dokumentnummer

NOR40076212

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