Grundsatz der Unbeweglichkeit
§ 2.
Auf den in den §§ 3 und 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der Pinka und der Strem keinen Einfluss.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
20004632
Dokumentnummer
NOR40097026
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