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§ 6 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Anerkennungsverfahren

§ 6.

(1) Über einen Antrag auf Anerkennung und über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:

  1. 1. Bezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,
  2. 2. Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,
  3. 3. im Falle der Anerkennung privater Hochschullehrgänge die Bezeichnung der Hochschullehrgänge,
  4. 4. Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,
  5. 5. Dauer der Anerkennung.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls die örtlich zuständige Bildungsdirektion und die Landesregierung anzuhören.

(3) Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.

(4) Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196869

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