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§ 58 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

3c. Abschnitt

Beurlaubung, Beendigung des Studiums Beurlaubung

§ 58.

(1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

  1. 1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
  2. 2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, oder
  3. 3. Schwangerschaft oder
  4. 4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
  5. 5. Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
  6. 6. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung

(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

Schlagworte

Bachelorstudium, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40232444

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