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§ 20 HG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

Ausschreibung

§ 20.

(1) Die Funktionen der Rektorin oder des Rektors (§ 13) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die dienstrechtlichen Erfordernisse,
  2. 2. die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
  3. 3. – im Fall des Rektors oder der Rektorin – die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2,
  1. 5. die Art des Auswahlverfahrens,
  2. 6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
  3. 7. die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

(3) Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40224768

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